Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales

Neue Regeln für Antigen-Schnelltests

Am 11. Oktober 2021 tritt die geänderte Coronavirus-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums in Kraft. Welche Regelungen dann gelten, wird hier erläutert.

Am 11. Oktober 2021 tritt die geänderte Coronavirus-Testverordnung (TestV) des Bundesgesundheitsministeriums in Kraft. Zu den wesentlichen Neuerungen zählt die Abschaffung der kostenlosen Bürgertestungen für viele Bürger*innen Hessens. Welche Regelungen dann gelten, wer auch künftig einen Anspruch auf kostenlose Tests hat und weitere häufig gestellte Fragen beantworten wir hier. Eine Information vorweg: Die Regelungen beziehen sich auf asymptomatische Personen, also Personen, die keine Symptome einer SARS-Cov-2-Infektion aufweisen. Bei Menschen, die mögliche Anzeichen einer Covid-Erkrankung zeigen, ist ein Test Teil der ärztlichen Versorgung.

Haben weiterhin alle Bürger*innen Anspruch auf kostenfreie Testungen?

Nein, ab dem dem 11. Oktober 2021 kann nur noch ein beschränkter Kreis an Personen kostenlose Tests in Anspruch nehmen. Die bisherige Bürgertestung wird durch eine „Testung bei impfunfähigen und abgesonderten Personen“ ersetzt, so die offizielle Bezeichnung des Bundes.

Wer kann weiterhin kostenfreie Antigen-Schnelltests in Anspruch nehmen?

Kostenfrei bleiben die Tests für Personen, die …

… zum Zeitpunkt der Testung das zwölfte Lebensjahr noch nicht oder erst in den letzten drei Monaten vor der Testung vollendet haben,

… zum Zeitpunkt des Tests aus medizinischen Gründen – insbesondere wegen einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel – nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können oder deshalb in den letzten drei Monaten vor der Testung keine Impfung durchführen lassen konnten,

… bis zum 31. Dezember 2021 übergangsweise auch Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Schwangere und Studierende, bei denen eine Corona-Schutzimpfung mit einem anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut hier aufgezählten Impfstoffen erfolgt ist,

… zum Testzeitpunkt an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben oder solche,

… sich zum Testzeitpunkt aufgrund einer nachgewiesenen Corona-Infektion in Absonderung befinden – zumindest dann, wenn der Test zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.

Wieviel wird ein Antigen-Schnelltest für die Personen kosten, die keinen Anspruch mehr auf eine kostenfreie Testungen haben?

Die Höhe der Kosten eines Antigen-Schnelltests für die Personen, die nicht wie die oben genannten befreit sind, legen die einzelnen Teststellen ab dem 11. Oktober 2021 selbst fest – die Höhe kann also von Teststelle zu Teststelle variieren.

Was müssen Personen, die weiterhin berechtigt sind, kostenfreie Antigen-Schnelltests in Anspruch zu nehmen, als Nachweis vorlegen?

Nicht impffähige Bürger*innen oder solche, die eine Absonderung beenden wollen, müssen ab dem 11. Oktober 2021 auf folgende Art gegenüber dem Testanbieter ihre Berechtigung nachweisen:

  • Mit einem amtlichen Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität der getesteten Person oder einem sonstigen amtlichen Lichtbildausweis der zu testenden minderjährigen Person sowie
  • mit einer Bescheinigung, dass die zu testende Person aus einem der oben genannten Gründe anspruchsberechtigt ist und gegebenenfalls …
  • mit einem ärztlichen Zeugnis im Original darüber, dass die getestete Person sich aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus impfen lassen kann.

In den Fällen der Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das zwölfte Lebensjahr noch nicht oder erst in den letzten drei Monaten vor der Testung vollendet haben, wird sich das Alter regelmäßig aus dem Identitätsnachweis des Kindes (Schülerausweis, Kinderreisepass) ergeben.

Wo kann ich mich kostenlos testen lassen?

Eine Übersicht der Teststellen in Hessen finden Sie auf der Seite von Corona Test Hessen – es besteht für die Teststellen allerdings keine Verpflichtung, sich auf dieser Webseite zu registrieren, so dass bei der hier gegebenen Übersicht kein Anspruch auf Vollständigkeit besteht.

Wie oft kann ich mich testen lassen?

Die oben genannten, von den Kosten befreiten Personen können sich laut TestV des Bundes im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten mindestens einmal pro Woche testen lassen.

Erhalte ich nach dem Test weiterhin eine Bescheinigung?

Jede Person erhält eine Bescheinigung über das Testergebnis. Die Ergebnismitteilungsowie die Erstellung eines digitalen COVID-19-Testzertifikats über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts (RKI) müssen die Teststellen anbieten und das Ergebnis auf Wunsch der getesteten Person auch über die Corona-Warn-App übermitteln.

Werden Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können, durch die Einführung kostenpflichtiger Tests bzw. mögliche 2G-Regelungen beispielsweise in der Gastronomie nicht benachteiligt?

Nach den aktuellen, durch das RKI erstellten Aufklärungsunterlagen ist einzig eine Überempfindlichkeit gegenüber einem Inhaltsstoff des jeweiligen Impfstoffs ein dauerhafter Ausschlussgrund dafür, sich mit einem mRNA-Impfstoff impfen zu lassen. Die Anzahl der hiervon betroffenen Personen wird als verschwindend gering eingestuft. Dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration ist für Hessen aktuell nur ein Fall einer im Vorfeld der Impfung nachgewiesenen Überempfindlichkeit bekannt und auch dort konnte die Impfung durch Überwachung der Injektion in einem Krankenhaus erfolgen. Es handelt sich also um Einzelfälle – allen anderen Bürger*innen über zwölf Jahren steht es offen, eine Impfung gegen das Coronavirus in Anspruch zu nehmen.

Soziales

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Alice Engel lächelt in die Kamera. Sie trägt eine goldene Kette und eine dunkelblaue Bluse. Im Hintergrund sind grüne Pflanzen zu sehen.

Alice Engel

Pressesprecherin

HMSI

Fax

+49 611 32719 4666

Schlagworte zum Thema