Am 11. Oktober 2021 tritt die geänderte Coronavirus-Testverordnung (TestV) des Bundesgesundheitsministeriums in Kraft. Zu den wesentlichen Neuerungen zählt die Abschaffung der kostenlosen Bürgertestungen für viele Bürger*innen Hessens. Welche Regelungen dann gelten, wer auch künftig einen Anspruch auf kostenlose Tests hat und weitere häufig gestellte Fragen beantworten wir hier. Eine Information vorweg: Die Regelungen beziehen sich auf asymptomatische Personen, also Personen, die keine Symptome einer SARS-Cov-2-Infektion aufweisen. Bei Menschen, die mögliche Anzeichen einer Covid-Erkrankung zeigen, ist ein Test Teil der ärztlichen Versorgung.
Haben weiterhin alle Bürger*innen Anspruch auf kostenfreie Testungen?
Nein, ab dem dem 11. Oktober 2021 kann nur noch ein beschränkter Kreis an Personen kostenlose Tests in Anspruch nehmen. Die bisherige Bürgertestung wird durch eine „Testung bei impfunfähigen und abgesonderten Personen“ ersetzt, so die offizielle Bezeichnung des Bundes.
Wer kann weiterhin kostenfreie Antigen-Schnelltests in Anspruch nehmen?
Kostenfrei bleiben die Tests für Personen, die …
… zum Zeitpunkt der Testung das zwölfte Lebensjahr noch nicht oder erst in den letzten drei Monaten vor der Testung vollendet haben,
… zum Zeitpunkt des Tests aus medizinischen Gründen – insbesondere wegen einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel – nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können oder deshalb in den letzten drei Monaten vor der Testung keine Impfung durchführen lassen konnten,
… bis zum 31. Dezember 2021 übergangsweise auch Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Schwangere und Studierende, bei denen eine Corona-Schutzimpfung mit einem anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut hier aufgezählten Impfstoffen erfolgt ist,