Christian Heinz: „Das sog. Quick-Freeze-Verfahren“, also die anlassbezogene Speicherung von Verkehrsdaten und Standortdaten lediglich bei einem konkreten Verdacht, reicht bei weitem nicht aus, um schwerste Straftaten im Internet -wie etwa die Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Kinderpornografie- aufzuklären. Wir halten eine anlasslose Mindestspeicherung von IP-Adressen für einen Monat für erforderlich und werden dazu in Kürze im Rahmen des Sofortprogramms 11+1 FÜR HESSEN eine eigene Gesetzesinitiative vorstellen.“
Prof. Dr. Roman Poseck: „Es ist zwar gut, dass sich die Bundesregierung endlich geeinigt hat, aber das Ergebnis ist nicht zufriedenstellend. Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs im September 2022 hat die Bundesregierung die Chance gehabt, einen Gesetzesentwurf auf den Weg zu bringen, um IP-Adressen für einen begrenzten Zeitraum zur Aufklärung schwerster Kriminalität, wie Kindesmissbrauch und Terrorismus, zu speichern. Mit der Speicherung von IP-Adressen, die oftmals der einzige Ansatz für die weiteren Ermittlungen sind, könnten vor allem Kinder und Jugendliche wirksamer vor sexuellem Missbrauch geschützt werden. Der Staat hat hier einen besonderen Schutzauftrag. Dem kommt er mit dem Quick-Freeze-Verfahren leider nur unvollständig nach, weil dieses in den meisten Fällen ins Leere gehen wird. Auch die polizeiliche Praxis hat immer wieder deutlich gemacht, dass Quick Freeze wenig bis gar nichts bringt. Gestern wurde in Berlin die Polizeiliche Kriminalstatistik für das Jahr 2023 vorgestellt. Diese zeigt einen erheblichen Anstieg an Kriminalität. Hierauf müssen wir als Politik die richtigen Antworten geben. Das heißt für mich, den Ermittlerinnen und Ermittlern mehr und effektivere Instrumente an die Hand zu geben. Das Quick-Freeze-Verfahren schöpft diese Möglichkeiten nicht aus. Es ist damit gerade keine geeignete Antwort auf die aktuellen Entwicklungen. Gerade nach den Zahlen von gestern hatte ich ein entschlosseneres Handeln des Bundes bei der Kriminalitätsbekämpfung erwartet.“
Justizminister Heinz ergänzt: „Für die Identifizierung eines noch unbekannten Tatverdächtigen selbst bietet das Quick-Freeze-Verfahren keinen Nutzen, wenn die relevanten Daten zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens nicht mehr oder unvollständig gespeichert bzw. gelöscht sind. Dann ist nichts mehr da, was „eingefroren“ werden kann. Wir alle sind uns einig: Es müssen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um Kinder vor schrecklichen Taten zu schützen und den Rechtsstaat auch im Internet konsequent durchzusetzen. Hierfür müssen wir den Ermittlern diejenigen Instrumente an die Hand geben, die sie für eine effektive Strafverfolgung benötigen. Dabei darf der Datenschutz potentieller Täter nicht über den Opferschutz gestellt werden.“