Weder für eine temporäre Schließung des Hauses noch für die bereits vorgenommenen Absagen einzelner Proben und Aufführungen gibt es irgendeinen Grund. Der Intendant des Theaters, Uwe-Eric Laufenberg, und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem künstlerischen Bereich haben eine Einstellung des Betriebs in einem Schreiben an die Träger des Theaters angekündigt mit der Begründung, es sei aufgrund einer Erkrankung des Geschäftsführenden Direktors „handlungsunfähig“. Das entspricht in keiner Weise der Wahrheit. Sollte durch das Handeln der künstlerischen Leitung dem Theater Schaden entstehen, werden die Träger arbeitsrechtliche Konsequenzen und Regressforderungen prüfen.
Theater ist voll handlungsfähig
„Auch die künstlerische Leitungsebene eines Theaters hat sich an Recht und Gesetz zu halten – diese Selbstverständlichkeit scheint nicht allen am Theater klar zu sein. Das Theater ist voll handlungsfähig, die Vertretungsregeln für den Geschäftsführenden Direktor greifen“, erklären Staatssekretärin Ayse Asar und Kulturdezernent Dr. Hendrik Schmehl. „Wir können die künstlerische Leitung nur davor warnen, dem Theater weiteren Schaden zuzufügen. Die Verantwortung für die Wirtschaftsführung des Theaters tragen Intendant und Geschäftsführender Direktor gemeinsam; sie sind unter anderem verpflichtet, mit den bereitgestellten Mitteln auskömmlich zu wirtschaften und die Vorgaben der Landeshaushaltsordnung einzuhalten. Künstlerische Gestaltungsfreiheiten rechtfertigen nicht die Überschreitung des Haushaltsplans. Wenn dies der Bühnenleitung nicht in gemeinsamer Verantwortung gelingt, muss der Geschäftsführende Direktor in seiner Funktion als Beauftragter für den Haushalt nötigenfalls ohne Zustimmung des Intendanten handeln. Dies hat er mit einer Dienstlichen Anweisung vom Oktober 2023 getan, die unter anderem die Streichung von acht Produktionen für 2024 enthält, um das Defizit des Staatstheaters Wiesbaden zu reduzieren. Der Intendant hat erklärt, dass er diese Anweisung für ungeeignet hält, aber dazu bis heute weder ein formales Dissensverfahren angestrengt, noch trotz zahlreicher Gespräche und Ermahnungen durch die Träger ausreichend substantiierte Alternativen vorgelegt. Die gestrichenen Produktionen hat er weiter vorangetrieben und dadurch sowohl weiter zur Arbeitsüberlastung der Beschäftigten beigetragen als auch in Kauf genommen, dass durch den Ausfall der Vorstellungen jetzt höhere Kosten entstehen, als es zum Zeitpunkt der Anweisung des Geschäftsführenden Direktors der Fall gewesen wäre. Aus Sicht der Träger ist die Dienstliche Anweisung geeignet, das Defizit und die Arbeitsüberlastung am Theater zu senken, sie ist verhältnismäßig, hat Bestand und ist durch die künstlerische Leitung umzusetzen.“
Künstlerische Leitung trägt alleinige Verantwortung für Schaden
Der Personalrat des Theaters hatte aufgrund der Arbeitsüberlastung am Theater die Zustimmung zu den Probenplänen verweigert und ein Stufenverfahren angestoßen. Der Hauptpersonalrat hat daraufhin entschieden, dass zu den in der Anweisung des Geschäftsführenden Direktors gestrichenen Produktionen keine Proben stattfinden dürfen. Alle anderen Proben können jedoch stattfinden, da sie nicht von der Anweisung betroffen sind. Auch Verträge zu den nicht gestrichenen Produktionen können selbstverständlich geschlossen werden. „Das Theater ist voll handlungsfähig. Wenn die künstlerische Leitung nicht von der dienstlichen Anweisung betroffene Proben und sogar Vorstellungen absagt, entbehrt dies jeglicher Grundlage“, so Asar und Schmehl. „Für den Schaden, der durch ihr Verhalten dem Theater entsteht – sowohl im Ansehen als auch finanziell – trägt die künstlerische Leitung die volle und alleinige Verantwortung.“